Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10.Februar 2023BEK 2022 174und 175MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt E.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2022, SU 2022 10257 und 10258);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit E-Mail vom 6. Juni 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei zwecks Anzeige einer Aufzeichnung eines Gesprächs vom 26. April 2022 zwischen ihr und den Beschuldigten (U-act. 8.1.001 S. 3 i.V.m. U-act. 8.1.006). Sie wurde am 6. August 2022 polizeilich befragt (U-act. 8.1.002), wobei sie das fragliche Gespräch neu auf den 28. April 2022 datierte und Strafantrag wegen „unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen“ und „aller in Frage kommenden Straftatbeständen des Vorfalls“ stellte (U-act. 8.1.005). Die Beschuldigten wurden am 9. November 2022 ebenfalls polizeilich befragt (U-act. 8.1.003 f.). Mit separaten Verfügungen vom 9. Dezember 2022 entschied die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung betreffend
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren